Das Strafgesetzbuch (StGB) schützt Minderjährige vor sexuellen Übergriffen und Ausbeutung. Hier sind die wichtigsten Punkte erklärt:
1. Schutzalter von 16 Jahren:
- In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Das bedeutet, dass es verboten ist, sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren vorzunehmen, wenn der Altersunterschied mindestens drei Jahre beträgt (Art. 187 StGB).
2. Ausnahmen für Gleichaltrige:
- Wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt, sind sexuelle Handlungen erlaubt, auch wenn eine Person unter 16 Jahre alt ist (Art. 187 Abs. 2 StGB).
3. Schutz von Abhängigen:
- Es ist verboten, sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren vorzunehmen, wenn sie abhängig sind, zum Beispiel in einem Betreuungsverhältnis (Art. 188 StGB).
- Sexuelle Handlungen sind auch strafbar, wenn die Person gezwungen oder unter Druck gesetzt wird, unabhängig vom Alter (Art. 189 und 190 StGB).
4. Schutz vor PornografiePorno ist die Kurzbezeichnung für Pornografie. Es handelt sich dann um „pornografische“ Darstellungen, wenn nackte Körper und se- xuelle Aktivitäten sehr direkt und detailliert dargestellt sind und vorwiegend zum Zweck der sexuellen ...:
- Es ist verboten, pornografisches Material an Personen unter 16 Jahren zu geben, zu zeigen, zu schicken, zugänglich zu machen (Art. 197 StGB).
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Strafgesetzes in Bezug auf den Umgang mit Pornografie und dem Schutz von Minderjährigen:
1. Pornografie für Personen unter 16 Jahren:
- Es ist verboten, einer Person unter 16 Jahren pornografische Materialien zu geben, zu zeigen, zu schicken, zugänglich zu machen oder über Radio oder Fernsehen zu verbreiten. Das kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.
2. Öffentliches Zeigen von Pornografie:
- Es ist verboten, pornografische Inhalte öffentlich auszustellen oder unaufgefordert anzubieten. Das kann mit einer Geldbuße bestraft werden. Wenn Besucher vorab über den pornografischen Charakter informiert werden, bleibt dies straffrei.
3. Mitwirkung Minderjähriger an Pornografie:
- Es ist verboten, eine minderjährige Person dazu zu bringen, bei einer pornografischen Vorführung mitzumachen. Das kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.
4. Herstellung und Verbreitung bestimmter pornografischer Inhalte:
- Es ist verboten, pornografische Inhalte, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, herzustellen, zu importieren, zu lagern, zu verkaufen, zu bewerben, auszustellen, anzubieten, zu zeigen, zu geben, zugänglich zu machen, zu kaufen oder zu besitzen. Das kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.
- Wenn die Inhalte tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, kann die Strafe bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.
5. Konsum und Besitz bestimmter pornografischer Inhalte:
- Es ist verboten, pornografische Inhalte, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, zu konsumieren oder für den eigenen Konsum herzustellen, zu importieren, zu lagern, zu kaufen oder zu besitzen. Das kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.
- Wenn die Inhalte tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, kann die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.
6. Einziehung der Gegenstände:
- Die bei diesen Straftaten verwendeten Gegenstände werden eingezogen.
7. Straflosigkeit bei einverständlichem Austausch unter Minderjährigen:
- Straflos bleibt, wer von einer minderjährigen Person pornografische Inhalte herstellt, besitzt, konsumiert oder zugänglich macht, wenn:
- Die minderjährige Person zugestimmt hat,
- Kein Geld dafür gezahlt wird,
- Der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt.
8. Straflosigkeit bei eigenem Herstellungs- und Konsumverhalten durch Minderjährige:
- Straflos bleibt, wer als minderjährige Person von sich selbst pornografische Inhalte herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Zustimmung zugänglich macht, wenn:
- Kein Geld dafür gezahlt wird,
- Die Beteiligten sich persönlich kennen,
- Die Beteiligten volljährig sind oder, wenn mindestens eine Person minderjährig ist, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt.
9. Ohne Zustimmung weiterleiten
- Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt, namentlich Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände oder Vorführungen, ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
- Hat der Täter den Inhalt öffentlich gemacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wichtige Artikel im Schweizer Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 187 StGB – Sexuelle Handlungen mit Kindern
- Wer ist betroffen: Kinder unter 16 Jahren.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen mit oder an Kindern vorzunehmen oder sie dazu zu bringen.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 188 StGB – Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
- Wer ist betroffen: Personen unter 18 Jahren in einem Abhängigkeitsverhältnis, z.B. Erziehung oder Betreuung.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen mit diesen Personen vorzunehmen.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 189 StGB – Sexuelle Nötigung
- Wer ist betroffen: Jede Person, die zu sexuellen Handlungen gezwungen wird.
- Verboten ist: Jemanden durch GewaltGewalt ist, wenn jemand absichtlich jemand anderem weh tut oder beschädigt. Es gibt verschiedene Arten von Gewalt, zum Beispiel körperliche Gewalt, verbale Gewalt, psychische oder strukturelle Gewalt. Gewalt ist niemals okay. Gewalt kann ..., Drohung oder psychischen Druck zu sexuellen Handlungen zu zwingen.
- Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Art. 190 StGB – VergewaltigungVergewaltigung ist eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung, bei der es zum unfreiwilligen Geschlechtsverkehr kommt. Vergewaltigung ist eine sehr schwere Straftat. Wer sexuell missbraucht oder vergewaltigt wurde, kann sich bei Fa...
- Wer ist betroffen: Frauen und Männer.
- Verboten ist: Jemanden zum GeschlechtsverkehrIst ein Fachausdruck für "Sex haben" und meint ganz konkret wenn ein Penis in eine Vagina eindringt, resp. eine Vagina einen Penis in sich aufnimmt. Damit versteht man eine sexuelle Begegnung zwischen zwei oder mehreren Menschen. In der Um... oder einer ähnlichen sexuellen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, zu zwingen.
- Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Bei besonders grausamen Taten mindestens drei Jahre.
Art. 197 StGB – Pornografie
- Wer ist betroffen: Personen unter 16 Jahren.
- Verboten ist: Pornografisches Material Minderjährigen zugänglich zu machen, zu produzieren, zu verbreiten oder zu besitzen.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Diese Artikel sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch geschützt sind und dass sexuelle Handlungen nur im Rahmen des Einverständnisses und der gesetzlichen Regelungen stattfinden.
1. Schutzalter von 14 Jahren:
- In Deutschland liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Das bedeutet, dass sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren verboten sind (§ 176 StGB).
2. Schutzalter von 16 Jahren:
- Es gibt besondere Schutzbestimmungen für Personen unter 16 Jahren, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die Person zur ProstitutionVeraltetes Wort für Sexarbeit. gebracht wird (§ 182 StGB).
3. Schutzalter von 18 Jahren:
- Es gibt auch Regeln für Personen unter 18 Jahren, besonders wenn sexuelle Handlungen von Personen vorgenommen werden, die in einer Erziehungs- oder Betreuungssituation sind (§ 174 StGB).
Schutz von Jugendlichen vor Pornografie im deutschen Strafgesetz
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) hat spezielle Regeln, um Jugendliche vor dem Umgang mit pornografischem Material zu schützen. Hier sind die wichtigsten Punkte erklärt:
1. Pornografisches Material an Kinder und Jugendliche:
- Es ist verboten, Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (unter 18 Jahren) pornografische Schriften, Bilder oder Filme zu geben, zu zeigen oder zugänglich zu machen. Dies steht in § 184 StGB.
2. Pornografische Darstellungen:
- Es ist verboten, pornografische Darstellungen von Kindern (unter 14 Jahren) zu besitzen, herzustellen oder zu verbreiten. Dies steht in § 184b StGB.
- Auch pornografische Darstellungen von Jugendlichen (unter 18 Jahren) dürfen nicht hergestellt, verbreitet oder besessen werden. Dies steht in § 184c StGB.
3. Härtere Strafen bei bestimmten Inhalten:
- Wenn pornografische Darstellungen Gewalt enthalten oder Tiere einbeziehen, sind die Strafen härter. Dies steht in § 184a StGB.
4. SextingDer Ausdruck Sexting setzt sich aus den beiden englischen Wörtern ‚sex‘ und ‚texting‘ zusammen und bezeichnet den Austausch selbst produzierter intimer Fotos von sich oder anderen via Internet oder Mobiltelefon. In der Schweiz mach... unter Jugendlichen:
- Wenn Jugendliche einvernehmlich Nacktbilder oder sexuelle Bilder von sich selbst machen und diese mit Freunden teilen, ist das in bestimmten Fällen straffrei. Beide müssen damit einverstanden sein und der Altersunterschied darf nicht zu groß sein.
Wichtige Paragrafen im deutschen Strafgesetzbuch (StGB)
§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Wer ist betroffen: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen an oder mit diesen Personen.
- Strafe: Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
- Wer ist betroffen: Kinder unter 14 Jahren.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern vorzunehmen oder Kinder dazu zu bringen.
- Strafe: Gefängnis von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 177 StGB – Sexueller ÜbergriffWas für dich übergriffig ist, entscheidest du. Das Wort Übergriff findet man im Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht. (siehe sexuelle Belästigung). Ein Übergriff muss nicht unbedingt durch eine Berührung stattfinden. Es kann auch sch...; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- Wer ist betroffen: Jede Person, die gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person, besonders durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage.
- Strafe: Gefängnis von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Wer ist betroffen: Jugendliche unter 18 Jahren.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt.
- Strafe: Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte
- Wer ist betroffen: Personen, die mit kinderpornografischem Material umgehen.
- Verboten ist: Herstellen, Verbreiten, Erwerb oder Besitz von kinderpornografischen Inhalten.
- Strafe: Gefängnis von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte
- Wer ist betroffen: Personen, die mit jugendpornografischem Material umgehen.
- Verboten ist: Herstellen, Verbreiten, Erwerb oder Besitz von jugendpornografischen Inhalten.
- Strafe: Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Diese Paragrafen sollen vor allem Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch schützen und sicherstellen, dass sexuelle Handlungen nur im Rahmen des Einverständnisses und der gesetzlichen Regelungen stattfinden.
1. Schutzalter von 14 Jahren:
- In Österreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Das bedeutet, dass sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren verboten sind (§ 206 und § 207 StGB).
2. Schutzalter von 16 Jahren:
- Sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind verboten, wenn der ältere Partner über 18 Jahre alt ist und die Situation ausnutzt (§ 207b StGB).
3. Schutzalter von 18 Jahren:
- Es gibt auch Schutzbestimmungen für Personen unter 18 Jahren, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die Person zur Prostitution gebracht wird (§ 212 StGB).
Schutz von Jugendlichen vor Pornografie im österreichischen Strafgesetz
Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) hat spezielle Regeln, um Jugendliche vor pornografischem Material zu schützen. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache erklärt:
1. Pornografisches Material an Kinder und Jugendliche:
- Es ist verboten, Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (unter 18 Jahren) pornografische Schriften, Bilder oder Filme zu geben, zu zeigen oder zugänglich zu machen. Dies steht in § 207a StGB.
2. Herstellung und Verbreitung von KinderpornografieJede sexuelle Darstellung einer Person, die weniger als 18 Jahren alt ist, gilt als Kinderpornografie. Kinderpornografie gehört zur harten, illegalen Pornografie. Es ist verboten, Kinderpornografie anzuschauen, herzustellen, weiterzuleiten...:
- Es ist verboten, pornografische Darstellungen von Kindern (unter 14 Jahren) zu besitzen, herzustellen oder zu verbreiten. Dies steht in § 207a Abs. 1 StGB.
3. Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie:
- Es ist verboten, pornografische Darstellungen von Jugendlichen (unter 18 Jahren) herzustellen, zu verbreiten oder zu besitzen, wenn sie eine tatsächliche oder realistisch wirkende Darstellung von sexuellen Handlungen beinhalten. Dies steht in § 207a Abs. 2 StGB.
4. Härtere Strafen bei bestimmten Inhalten:
- Wenn pornografische Darstellungen Gewalt enthalten oder Tiere einbeziehen, sind die Strafen härter. Dies steht in § 207a StGB.
5. Sexting unter Jugendlichen:
- Wenn Jugendliche einvernehmlich Nacktbilder oder sexuelle Bilder von sich selbst machen und diese mit Freunden teilen, ist das in bestimmten Fällen straffrei. Beide müssen damit einverstanden sein und der Altersunterschied darf nicht zu groß sein. Dies steht in § 207a Abs. 3 StGB.
Wichtige Paragrafen im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB)
§ 206 StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
- Wer ist betroffen: Kinder unter 14 Jahren.
- Verboten ist: Den Geschlechtsverkehr oder ähnliche sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper durchzuführen.
- Strafe: Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren.
§ 207 StGB – Sexueller Missbrauch von Unmündigen
- Wer ist betroffen: Kinder unter 14 Jahren.
- Verboten ist: Andere sexuelle Handlungen an oder mit Kindern vorzunehmen oder sie dazu zu bringen.
- Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
§ 207b StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Wer ist betroffen: Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren.
- Verboten ist: Sexuelle Handlungen mit diesen Jugendlichen, wenn der Täter über 18 Jahre alt ist und eine Zwangslage, ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein erheblicher Altersunterschied vorliegt.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
§ 212 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Wer ist betroffen: Jugendliche unter 18 Jahren.
- Verboten ist: Jugendliche zur Prostitution zu verleiten oder sie sexuell auszubeuten.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
§ 213 StGB – Pornografische Darstellungen Minderjähriger
- Wer ist betroffen: Personen unter 18 Jahren.
- Verboten ist: Minderjährige zu pornografischen Darstellungen zu verleiten, solche Darstellungen zu besitzen oder zu verbreiten.
- Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Diese Paragraphen sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch geschützt sind und dass sexuelle Handlungen nur im Rahmen des Einverständnisses und der gesetzlichen Regelungen stattfinden.